Schuleinschreibung am 15.3.2023 - nähere Infos folgen
GrSO §2:
(1) Ein Kind, das nach Art. 37 BayEUG schulpflichtig wird oder werden soll, ist von den Erziehungsberechtigten zum Anmeldetermin an der öffentlichen Grundschule, in deren Sprengel es seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an einer privaten Grundschule anzumelden, soweit nicht eine unmittelbare Anmeldung am Förderzentrum erfolgt.
(2) 1Der Anmeldetermin soll im März
liegen. 2Ort und Zeit werden von der
Schulleiterin oder dem Schulleiter, in Gemeinden und Schulverbänden mit mehreren öffentlichen Grundschulen von der dienstältesten Schulleiterin oder vom dienstältesten Schulleiter, in kreisfreien
Gemeinden vom Staatlichen Schulamt festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht.
(3) 1Mindestens eine
Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter soll mit dem Kind persönlich zur Schulanmeldung kommen und die notwendigen Angaben zur Person des Kindes machen, die erforderlichenfalls
durch entsprechende Urkunden zu belegen sind; bei Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache sind auch Angaben über einen Besuch einer Kindertageseinrichtung oder eines Vorkurses gemäß Art. 5 Abs.
3 des Bayerischen Integrationsgesetzes zu machen. 2Informationen der Kindertageseinrichtungen zu dem Kind dürfen nur
mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder durch die Erziehungsberechtigten an die Schule weitergegeben werden. 3Ein in einem Heim untergebrachtes Kind kann von der Heimleitung
angemeldet werden. 4Die
Erziehungsberechtigten haben zur Schulanmeldung einen Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG mitzubringen oder bis zum Schuljahresbeginn nachzureichen; die
Erziehungsberechtigten sollen die Schule informieren, soweit diese Untersuchung Feststellungen erbracht hat, die für die Unterrichtsgestaltung und das Schulleben von Bedeutung
sind. 5Die Schule kann die Teilnahme
an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen. 6Stellt die Schule fest, dass die Voraussetzungen einer Unterrichtung
an der Grundschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme des Kindes ab und empfiehlt den Erziehungsberechtigten eine Anmeldung an dem voraussichtlich zuständigen
Förderzentrum. 7Wollen die
Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Grundschule, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vor; § 5 Abs. 5 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend. 8Bleibt zweifelhaft, ob
die Voraussetzungen für einen Besuch der Grundschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG gegeben sind, kann die Grundschule das Kind zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der
Probezeit abschließend entscheiden; § 5 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Im Fall des Art. 37 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 BayEUG berät die Schule die Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der nach Abs. 3 gewonnenen Erkenntnisse und gibt den Erziehungsberechtigten eine Empfehlung. 2Auf dieser Grundlage entscheiden die Erziehungsberechtigten,
ob ihr Kind bereits zum kommenden oder erst zum darauffolgenden Schuljahr eingeschult wird. 3Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende
Schuljahr verschieben möchten, müssen sie dies der Schule spätestens bis zum 10. April schriftlich mitteilen. 4Anderenfalls wird das Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig,
wenn nicht ausnahmsweise eine Zurückstellung durch die Schule erfolgt.
(5) 1Ein Kind mit sonderpädagogischem
Förderbedarf kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurück gestellt werden, wenn nach diesem Zeitraum zu
erwarten ist, dass eine Unterrichtung an der Grundschule voraussichtlich erfolgen kann. 2Bei der Entscheidung über die Zurückstellung können die Mobilen
Sonderpädagogischen Dienste einbezogen werden. 3Im Fall der Zurückstellung sind die Erziehungsberechtigten auf
geeignete vorschulische Fördereinrichtungen hinzuweisen. 4Eine zweite Zurückstellung nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG ist mit
einem sonderpädagogischen Gutachten zu begründen. 5Sie ist regelmäßig nur zu vertreten, wenn zugleich
sonderpädagogische Fördermaßnahmen eingeleitet werden.
(6) 1Ein Antrag auf vorzeitige
Einschulung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen. 2Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind
nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden.
(7) Der Träger einer privaten Grundschule hat die Aufnahme eines Kindes der öffentlichen Grundschule mitzuteilen, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(8) Ein Kind, das nach Beginn der Vollzeitschulpflicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern nimmt, ist unverzüglich anzumelden.